(1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften — im folgenden „NACE Rev. 1“ genannt — eingeführt. NACE Rev. 1 setzt sich zusammen aus:
— einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Code identifiziert sind (Abschnitte),
— einer Zwischenstufe, deren Positionen mit einem doppelten alphabetischen Code identifiziert sind (Unterabschnitte),
— einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind (Abteilungen),
— einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind (Gruppen),
— einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind (Klassen).
(2) Die NACE Rev. 1 ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.