Gesetze / VO (EWG) Nr. 3037/90
VO (EWG) Nr. 3037/90Art 1
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/1#abs-1 (1) Ziel dieser Verordnung ist es, eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft aufzustellen, um die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Systematiken und damit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung von Systematiken zu statistischen Zwecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/1#abs-3 (3) Diese Verordnung als solche beinhaltet für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, Daten zu erheben, zu veröffentlichen oder zu liefern, und betrifft keine Verpflichtung, bei Erhebungen und statistischen Analysen eine bestimmte Gliederungsstufe oder einen bestimmten Typ statistischer Einheiten zu verwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 1 VO (EWG) Nr. 3037/90 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.06.2010 – 8 B 114.09Zitiert von 6
- BVerwG, 08.06.2010 – 8 B 114/09Zuordnung eines Unternehmens zum Tätigkeitsbereich der Forstwirtschaft
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.