nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 5 VO (EWG) Nr. 2988/74 — Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

VO (EWG) Nr. 2988/74

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;

b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.

(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.