Gesetze / VO (EWG) Nr. 2658/87
VO (EWG) Nr. 2658/87Art 8
Stand: 02.10.2026
Der Ausschuß gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet:
a) im Zusammenhang mit der Kombinierten Nomenklatur,
b) im Zusammenhang mit der Taric-Nomenklatur und jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur — gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen — beruht, und die aufgrund besonderer Rechtsakte der Gemeinschaft zur Durchführung zolltariflicher oder sonstiger Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs erstellt wurde.