Gesetze / VO (EWG) Nr. 2658/87
VO (EWG) Nr. 2658/87Art 6
Stand: 02.10.2026
Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:
a) die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;
b) die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;
c) die sofortige Aktualisierung des Taric;
d) die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format.