Gesetze / VO (EWG) Nr. 2658/87

VO (EWG) Nr. 2658/87

Art 6

Stand: 02.10.2026

Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:

a) die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;

b) die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;

c) die sofortige Aktualisierung des Taric;

d) die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format.

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