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# Art 8 VO (EWG) Nr. 2658/87

VO (EWG) Nr. 2658/87  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausschuß gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet:

a) im Zusammenhang mit der Kombinierten Nomenklatur,

b) im Zusammenhang mit der Taric-Nomenklatur und jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur — gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen — beruht, und die aufgrund besonderer Rechtsakte der Gemeinschaft zur Durchführung zolltariflicher oder sonstiger Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs erstellt wurde.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EWG) Nr. 2658/87

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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