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Art 6 VO (EWG) Nr. 2658/87

VO (EWG) Nr. 2658/87

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:

a) die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;

b) die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;

c) die sofortige Aktualisierung des Taric;

d) die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format.