Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78

Art 14b

Stand: 02.10.2026

Wird Zucker, auf den Artikel 14 Absatz 2 bereits angewandt wurde, von einem Anspruchsberechtigten auf Vergütung der Lagerkosten erworben, so bleibt das Verhältnis zwischen den vergütungsberechtigten und nicht vergütungsberechtigten Zuckermengen, das sich aus der Anwendung des genannten Absatzes 2 ergibt, auf den erworbenen Zukker anwendbar.

←Art 14a →Art 15