Wird Zucker, auf den Artikel 14 Absatz 2 bereits angewandt wurde, von einem Anspruchsberechtigten auf Vergütung der Lagerkosten erworben, so bleibt das Verhältnis zwischen den vergütungsberechtigten und nicht vergütungsberechtigten Zuckermengen, das sich aus der Anwendung des genannten Absatzes 2 ergibt, auf den erworbenen Zukker anwendbar.