Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78
VO (EWG) Nr. 1998/78Art 14a
Stand: 02.10.2026
Während der Wirtschaftsjahre 1982/83 bis 1984/85 bleibt auf Zucker, auf den Artikel 14 Absatz 2 bereits Anwendung gefunden hat und der durch einen Anspruchsberechtigten auf Vergütung der Lagerkosten gekauft wird, das Verhältnis zwischen der Menge an Gemeinschaftszucker und der an Präferenzzucker, das sich aus der Anwendung des genannten Absatz 2 ergibt, weiterhin anwendbar.