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# Art 13 VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder, der auf die Vergütung Anspruch hat, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens zum 15. eines jeden Monats

a) das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des dem Monat der Mitteilung vorangegangenen Monats in seinem Lager befinden;

b) die in Artikel 10 und 11 genannten Mengen;

c) die Aufteilung auf die verschiedenen Läger, in denen er Zucker und Sirupe lagert.

(2) Stimmt der gemeldete Endbestand nicht mit dem Anfangsbestand des folgenden Monats überein, so wird letzterer getrennt gemeldet.

(3) Jeder Hersteller übermittelt gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Angaben die im Verlauf des Monats vor dem Monat der Mitteilung abgesetzten und im Rahmen seiner Höchstquote erzeugten Mengen.

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(6) Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung zusätzlicher Einzelheiten fordern und den in Absatz 1 genannten Stichtag um höchstens fünf Tage verschieben.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EWG) Nr. 1998/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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