Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78
VO (EWG) Nr. 1998/78Art 11
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/11#abs-1 (1) Für Roh- oder Weißzucker aus einem anerkannten Lager, der sich am ersten Tag eines Monats um 0.00 Uhr auf einem nicht in Artikel 10 genannten Transport befindet und bei seiner Ankunft in einem anderen anerkannten Lager eingelagert wird, werden die Lagerkosten vergütet, soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/11#abs-2 (2) Für die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannten Menge, für die die Lagerkosten vergütet werden, wird der in Absatz 1 genannte Zucker als in dem Abgangslager noch um 24.00 Uhr des letzten Tages eines Monats und als in dem Ankunftslager bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages des folgenden Monats auf Lager befindlich angesehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 11 VO (EWG) Nr. 1998/78 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 23.02.1983 – C-8/82
- EuGH, 14.10.1982 – C-8/82Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.