Gesetze / VO (EWG) Nr. 19/65 VO (EWG) Nr. 19/65 Art 5 Stand: 02.10.2026 Vor Erlaß einer Verordnung veröffentlicht die Kommission den Verordnungsentwurf mit der Aufforderung an alle Betroffenen, ihr innerhalb einer Frist, die sie auf mindestens einen Monat festsetzt, Bemerkungen mitzuteilen.