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# Art 92 VO (EWG) Nr. 1408/71 — Einziehung von Beiträgen

VO (EWG) Nr. 1408/71  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten.

(2) Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen.

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Zitiervorschlag: Art 92 VO (EWG) Nr. 1408/71

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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