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Art 54 VO (EWG) Nr. 1408/71 — Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

VO (EWG) Nr. 1408/71

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

(1) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger.

(2) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige erhält nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten hat.