Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 29a Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/29a#abs-1 (1) Die Verwaltung qualifizierter Fernsignaturerstellungseinheiten als qualifizierter Dienst wird nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt, der

a) elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet;

b) unbeschadet Anhang II Nummer 1 Buchstabe d die elektronischen Signaturerstellungsdaten nur zu Sicherungszwecken vervielfältiget, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

i) die vervielfältigten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen;

ii) es dürfen nicht mehr vervielfältigte Datensätze vorhanden sein als zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes unbedingt nötig;

c) alle Anforderungen erfüllt, die in dem gemäß Artikel 30 ausgestellten Zertifizierungsbericht für die spezifische qualifizierte elektronische Fernsignaturerstellungseinheit angegeben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/29a#abs-2 (2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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