Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014
VO (EU) Nr. 910/2014Art 29a Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/29a#abs-1 (1) Die Verwaltung qualifizierter Fernsignaturerstellungseinheiten als qualifizierter Dienst wird nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt, der
a) elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners erzeugt oder verwaltet;
b) unbeschadet Anhang II Nummer 1 Buchstabe d die elektronischen Signaturerstellungsdaten nur zu Sicherungszwecken vervielfältiget, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
i) die vervielfältigten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen;
ii) es dürfen nicht mehr vervielfältigte Datensätze vorhanden sein als zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes unbedingt nötig;
c) alle Anforderungen erfüllt, die in dem gemäß Artikel 30 ausgestellten Zertifizierungsbericht für die spezifische qualifizierte elektronische Fernsignaturerstellungseinheit angegeben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/29a#abs-2 (2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.