Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 29 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/29#abs-1 (1) Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten müssen die Anforderungen des Anhangs II erfüllen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/29#abs-1a (1a) Das Erzeugen oder Verwalten elektronischer Signaturerstellungsdaten oder das Vervielfältigen solcher Signaturerstellungsdaten zu Sicherungszwecken wird nur im Namen des Unterzeichners, auf dessen Verlangen, und von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt, der einen qualifizierten Vertrauensdienst zur Verwaltung einer qualifizierten elektronischen Fernsignaturerstellungseinheit erbringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/29#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten festlegen. Bei qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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