Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014
VO (EU) Nr. 910/2014Art 30 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/30#abs-1 (1) Die Konformität qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs II wird von geeigneten, von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen oder privaten Stellen zertifiziert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/30#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Absatz 1 mit. Die Kommission stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/30#abs-3 (3) Die Zertifizierung nach Absatz 1 beruht auf einem der folgenden Verfahren:
a) einem Sicherheitsbewertungsverfahren, das entsprechend einer der Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte durchgeführt wurde, die auf der gemäß Unterabsatz 2 aufzustellenden Liste stehen;
b) einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Verfahren, sofern dabei gleichwertige Sicherheitsniveaus angewendet werden und die öffentliche oder private Stelle gemäß Absatz 1 der Kommission dieses Verfahren mitteilt. Dieses Verfahren darf nur angewendet werden, wenn Normen im Sinne des Buchstaben a nicht vorliegen oder ein Sicherheitsbewertungsverfahren im Sinne des Buchstaben a im Gange ist.
Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte nach Buchstabe a auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/30#abs-3a (3a) Die Gültigkeitsdauer einer Zertifizierung nach Absatz 1 darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten, sofern Schwachstellenbeurteilungen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Werden Schwachstellen festgestellt und nicht behoben, so wird die Zertifizierung aufgehoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/30#abs-4 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung besonderer Kriterien, die von den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten benannten Stellen zu erfüllen sind, zu erlassen.