Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 41 Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/41#abs-1 (1) Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über wirksame und eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren, mit denen der Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer bewältigt werden kann; diese Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Zentralverwahrer rechtzeitig eingreifen kann, um Verluste und Liquiditätsengpässe aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und seinen Verpflichtungen weiter nachkommen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/41#abs-2 (2) Ein Zentralverwahrer macht seine Regeln und jeweiligen Verfahren bei Ausfall öffentlich zugänglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/41#abs-3 (3) Ein Zentralverwahrer testet und überprüft seine Verfahren bei Ausfall zusammen mit seinen Teilnehmern und anderen einschlägigen Beteiligten regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie praktikabel und wirksam sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/41#abs-4 (4) Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.

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