Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 32 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/32#abs-1 (1) Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/32#abs-2 (2) Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.

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