Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 31 Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/31#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 30 und sofern dies durch das nationale Recht vorgeschrieben ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine andere Person als ein Zentralverwahrer für die Verbuchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten zuständig sein kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/31#abs-2 (2) Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, bestimmte Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, legen in ihrem nationalen Recht fest, welche Anforderungen in einem solchen Fall gelten. Zu diesen Anforderungen gehören die Bestimmungen dieser Verordnung, die für den Zentralverwahrer und gegebenenfalls die andere betreffende Partei gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/31#abs-3 (3) Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, teilen der ESMA sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen, einschließlich ihrer einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, mit.
Die ESMA nimmt diese Informationen in das Zentralverwahrer-Verzeichnis nach Artikel 21 auf.