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Art 32 VO (EU) Nr. 909/2014 — Allgemeine Bestimmungen

VO (EU) Nr. 909/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.

(2) Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.