Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Art 47l

Stand: 02.10.2026

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 58 Absatz 2 folgende Elemente festzulegen:

a) die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47b Absatz 1, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47d Absatz 1 sowie das Musterformular nach Artikel 47i Absatz 3;

b) die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Angaben nach Artikel 47b Absätze 2 und 3, Artikel 47c Absätze 2 und 3, Artikel 47d Absatz 2, Artikel 47e, Artikel 47f Absatz 2, Artikel 47i Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 47j Absätze 1, 2 und 3 sowie die technischen Mittel für die Übermittlung dieser Angaben;

c) die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der Angaben nach Artikel 47g zwischen den Mitgliedstaaten;

d) die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Überprüfung der Angaben nach Artikel 47h durch den Mitgliedstaat der Einfuhr;

e) die von der Kommission nach Artikel 47k zu extrahierenden aggregierten statistischen und diagnostischen Informationen sowie die technischen Mittel für die Extraktion dieser Informationen.

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