Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Art 47c

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/47c#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder seinem Vermittler gemäß Artikel 369p Absätze 1, 2 und 3 der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Jede Änderung dieser nach Artikel 369p Absatz 4 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/47c#abs-2 (2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls seines Vermittlers eingegangen sind, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die zugewiesene individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/47c#abs-3 (3) Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.

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