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VO (EU) Nr. 904/2010

Art 47g

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 47f mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung der Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit, für die Sonderregelungen gelten.

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