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# Art 24f VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des CESOP gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem CESOP und den in Artikel 24b Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24c Absatz 1 aufgeführten Funktionalitäten erforderlich sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle erforderlichen Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24b Absatz 2.

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Zitiervorschlag: Art 24f VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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