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Art 24d VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zugang zum CESOP wird nur den die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, und wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt.