Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014

VO (EU) Nr. 809/2014

Art 49 Vor-Ort-Kontrollen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/49#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/49#abs-2 (2) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Kontrollbeauftragten vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben an den Verwaltungskontrollen beteiligt waren.

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