(1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Kontrollbeauftragten vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben an den Verwaltungskontrollen beteiligt waren.