Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014

VO (EU) Nr. 809/2014

Art 40b Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Februar jedes Kalenderjahres ihren Beschluss zur Durchführung von Kontrollen durch Monitoring in dem betreffenden Kalenderjahr mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie welche Gebiete Kontrollen durch Monitoring unterliegen.

Die Kommission stellt bis zum 1. November jedes Kalenderjahres ein Muster für die Übermittlung der Mitteilungen zur Verfügung, in dem die in eine solche Mitteilung aufzunehmenden Angaben genannt sind.

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