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# Art 40b VO (EU) Nr. 809/2014 — Mitteilungen

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Februar jedes Kalenderjahres ihren Beschluss zur Durchführung von Kontrollen durch Monitoring in dem betreffenden Kalenderjahr mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie welche Gebiete Kontrollen durch Monitoring unterliegen.

Die Kommission stellt bis zum 1. November jedes Kalenderjahres ein Muster für die Übermittlung der Mitteilungen zur Verfügung, in dem die in eine solche Mitteilung aufzunehmenden Angaben genannt sind.

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Zitiervorschlag: Art 40b VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/40b

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