Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014
VO (EU) Nr. 809/2014Art 35 Erhöhung des Kontrollsatzes
Werden bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt, so nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.