Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014
VO (EU) Nr. 809/2014Art 12 Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und zur Einreichung von Anträgen auf Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/12#abs-1 (1) Beschließen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass die Beihilfeanträge für Direktzahlungen und die Zahlungsanträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Sammelantrag aufzunehmen sind, gelten die Artikel 20, 21 und 22 der vorliegenden Verordnung sinngemäß für die besonderen Vorschriften, die im Rahmen dieser Regelungen oder Maßnahmen für den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag festgelegt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/12#abs-2 (2) Ein Begünstigter, der im Rahmen einer flächenbezogenen Direktzahlungsregelung oder einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Beihilfe und/oder Förderung beantragt, darf nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fest.