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# Art 12 VO (EU) Nr. 809/2014 — Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und zur Einreichung von Anträgen auf Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Beschließen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass die Beihilfeanträge für Direktzahlungen und die Zahlungsanträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Sammelantrag aufzunehmen sind, gelten die Artikel 20, 21 und 22 der vorliegenden Verordnung sinngemäß für die besonderen Vorschriften, die im Rahmen dieser Regelungen oder Maßnahmen für den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag festgelegt wurden.

(2) Ein Begünstigter, der im Rahmen einer flächenbezogenen Direktzahlungsregelung oder einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Beihilfe und/oder Förderung beantragt, darf nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fest.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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