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VO (EU) Nr. 640/2014

Art 7 Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/7#abs-1 (1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 besteht aus einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss — insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Absatz 1 des genannten Artikels — einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten: a) Inhaber; b) Jahreswerte; c) Datum des Entstehens; ▼M1 ————— ▼B e) Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprüngliche oder nationale oder regionale Reserven), sowie Kauf, Pacht und Vererbung; f) bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aufgrund dieser Bestimmung beibehaltenen Ansprüche; g) gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

Dieses elektronische Register muss alle zur Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlichen Angaben enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/7#abs-2 (2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.

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