Gesetze / VO (EU) Nr. 640/2014

VO (EU) Nr. 640/2014

Art 20 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle

Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Verpflichtungen aufgrund von Artikel 61 Absätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission ( 15 ) nicht einhält, so verliert er unbeschadet der nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Verwaltungssanktionen den Anspruch auf die in Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird die Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um den in Artikel 60 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Erhöhungsbetrag gekürzt, auf den der betreffende Begünstigte andernfalls Anspruch gehabt hätte.

←Art 19a →Art 21