Gesetze / VO (EU) Nr. 640/2014

VO (EU) Nr. 640/2014

Art 15a Individuelle Obergrenze

Gilt im Rahmen einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme eine individuelle Obergrenze und liegt die vom Begünstigten gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren über dieser individuellen Obergrenze, so wird die hierfür gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren an die für den betreffenden Begünstigten festgesetzte Obergrenze angepasst.

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