Gesetze / VO (EU) Nr. 640/2014
VO (EU) Nr. 640/2014Art 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/15#abs-1 (1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-640-2014/15#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.