Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014

VO (EU) Nr. 639/2014

Art 74 Auskunftsersuchen zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, kann die Kommission, soweit erforderlich, die Mitgliedstaaten ersuchen, detaillierte Informationen zu allen Maßnahmen vorzulegen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der von der Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften ergriffen wurden.

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