Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014
VO (EU) Nr. 639/2014Art 56 Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung
Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigt werden.
Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:
a) Die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
b) die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
c) die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
d) die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.