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Art 56 VO (EU) Nr. 639/2014 — Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigt werden.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a) Die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;

b) die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;

c) die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;

d) die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.