Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014
VO (EU) Nr. 639/2014Art 41 Rahmenvorgaben für die Ausweisung weiterer Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten
Gebiete außerhalb der unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Gebiete werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland ausgewiesen, sofern sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Sie umfassen organische Böden mit einem hohen Anteil an organischem Kohlenstoff, z. B. Torf- oder Feuchtgebiete;
b) sie beherbergen Lebensräume, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
c) sie beherbergen Pflanzenarten, die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
d) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind;
e) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Tierarten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
f) sie umfassen Dauergrünland mit hohem Naturwert gemäß objektiven, vom Mitgliedstaat festzulegenden Kriterien;
g) sie umfassen stark erosionsgefährdete Böden;
h) sie befinden sich in einem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen sensiblen Gebiet.
Die Mitgliedstaaten können jährlich neu ausgewiesene Gebiete hinzufügen und unterrichten die betroffenen Betriebsinhaber rechtzeitig über ihren Beschluss.