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Art 41 VO (EU) Nr. 639/2014 — Rahmenvorgaben für die Ausweisung weiterer Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Gebiete außerhalb der unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Gebiete werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland ausgewiesen, sofern sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

a) Sie umfassen organische Böden mit einem hohen Anteil an organischem Kohlenstoff, z. B. Torf- oder Feuchtgebiete;

b) sie beherbergen Lebensräume, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;

c) sie beherbergen Pflanzenarten, die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;

d) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind;

e) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Tierarten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;

f) sie umfassen Dauergrünland mit hohem Naturwert gemäß objektiven, vom Mitgliedstaat festzulegenden Kriterien;

g) sie umfassen stark erosionsgefährdete Böden;

h) sie befinden sich in einem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen sensiblen Gebiet.

Die Mitgliedstaaten können jährlich neu ausgewiesene Gebiete hinzufügen und unterrichten die betroffenen Betriebsinhaber rechtzeitig über ihren Beschluss.