Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014

VO (EU) Nr. 639/2014

Art 33 Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Zur Festlegung, welche Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ablaufen, ist den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert Vorrang einzuräumen.

Wenn mehrere Zahlungsansprüche den gleichen Wert haben, werden die Zahl der eigenen Zahlungsansprüche und die Zahl der gepachteten Zahlungsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anzuwenden.

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