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Art 33 VO (EU) Nr. 639/2014 — Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

Zur Festlegung, welche Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ablaufen, ist den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert Vorrang einzuräumen.

Wenn mehrere Zahlungsansprüche den gleichen Wert haben, werden die Zahl der eigenen Zahlungsansprüche und die Zahl der gepachteten Zahlungsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anzuwenden.