Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014

VO (EU) Nr. 639/2014

Art 25 Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

2. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so bestimmt er die in dem angeführten Absatz genannten Regionen im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und spätestens einen Monat vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Zeitpunkt.

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