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Art 25 VO (EU) Nr. 639/2014 — Übertragung von Ansprüchen

VO (EU) Nr. 639/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

2. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so bestimmt er die in dem angeführten Absatz genannten Regionen im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und spätestens einen Monat vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Zeitpunkt.