Gesetze / VO (EU) Nr. 608/2013
VO (EU) Nr. 608/2013Art 20 Bedingungen für die Lagerung
Stand: 02.10.2026
Die Bedingungen für die Lagerung der Waren für die Dauer einer Aussetzung der Überlassung oder einer Zurückhaltung werden von den Zollbehörden festgelegt.