Gesetze / VO (EU) Nr. 549/2013
VO (EU) Nr. 549/2013Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/1#abs-1 (1) Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“ oder „ESVG“) eingeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/1#abs-2 (2) Das ESVG 2010 legt Folgendes fest:
a) eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird;
b) ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 5 und 10 für alle Rechtsakte der Union, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/1#abs-4 (4) Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 2010 zu erstellen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 1 VO (EU) Nr. 549/2013 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 12.01.2023 – C-363/21
- EuGH, 28.11.2024 – C-758/22Zitiert von 3
- EuGH, 29.02.2024 – C-758/22
- EuGH, 13.07.2023 – C-363/21Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.