Gesetze / VO (EU) Nr. 549/2013

VO (EU) Nr. 549/2013

Art 5 Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/5#abs-1 (1) Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/5#abs-2 (2) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/5#abs-3 (3) Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung von Daten nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-549-2013/5#abs-4 (4) Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Überprüfung.

←Art 4 →Art 6